Hundeverordnungen in Deutschland
Hundeverordnungen unterliegen in Deutschland keinen einheitlichen Regelungen, sondern die einzelnen Bundesländer legen die Gesetze selbst fest. Zudem existieren kommunale Verordnungen, welche die Kommunen auf Grundlage dieser Hundegesetze der Länder festlegen. Dadurch unterscheiden sich die Regelungen nicht nur in den einzelnen Bundesländern, sondern ebenso in den verschiedenen Kommunen voneinander.
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Schleswig-Holstein
Hundehaltung in Schleswig-Holstein
- Alle Hunde in Schleswig-Holstein müssen ein Halsband tragen, das mit den Kontaktdaten des Halters gekennzeichnet ist. Auch die gültige Hundesteuermarke muss am Halsband befestigt sein
- Jeder Halter muss den Kot seines Hundes im öffentlichen Raum selbst entsorgen
- Leinenpflicht gilt beispielsweise für alle innerörtlichen Bereich mit viel Publikum, in öffentlichen Grünanlagen, in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sportplätzen und Campingplätzen, sowie auf Friedhöfen und Märkten
- Ein Mitnahmeverbot besteht für Kindergärten und Kirchen, Schulen und Kliniken, Theater und andere Veranstaltungsräume sowie für Badeplätze, Liegewiesen und Kinderspielplätze
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Als grundsätzlich gefährlich sind die Hunderassen Pitbullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier im Hundegesetz festgeschrieben. Sie dürfen nicht gezüchtet werden
- Darüber hinaus wird bei aggressivem Verhalten gegenüber Menschen und Tieren im Einzelfall überprüft, ob der Hund gefährlich ist
- Ohne Erlaubnis darf ein „gefährlicher Hund“ nicht gehalten werden
- Voraussetzungen für die Erlaubnis: Volljährigkeit des Halters, Sachkunde (ggfs. Nachweis der Sachkundeprüfung), persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Der Hund muss mit einem fälschungssicheren Microchip gekennzeichnet sein und ausbruchssicher untergebracht sein. Zudem muss der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für - pauschal 500.000 Euro Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden - nachgewiesen werden
- Jeder „gefährliche Hund“ muss im öffentlichen Raum ein hellblaues leuchtendes Halsband tragen
- Grundsätzlich besteht im öffentlichen Raum Leinenpflicht, außer in Hundeauslaufgebieten. Dort darf auch ein „gefährlicher Hund“ frei laufen - allerdings mit Maulkorb
- Fällt der Wesenstest bei einem Hund der genannten Kampfhunderassen positiv aus, kann von der Maulkorbpflicht abgesehen werden
- Mitteilungspflicht besteht bei der Aufgabe der Haltung, dem Abhandenkommen oder Tod des Hundes und bei Wohnsitzverlegung
Hamburg
Hundehaltung in Hamburg
- Abgesehen von gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten müssen Hunde grundsätzlich an der Leine geführt werden. Nach bestandener Gehorsamsprüfung (Halter und Hund) ist auf Antrag eine Befreiung von der Leinenpflicht möglich
- Der Hund muss haftpflichtversichert sein: eine Million Euro für Personenschäden, 500.000 Euro für Sachschäden
- Auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, Blumenbeete, in Uferzonen und Biotope dürfen Hunde nicht mitgenommen werden
- Die Anmeldung des Hundes beim zentralen Hunderegister sowie Kennzeichnung des Hundes sind vorgeschrieben
- Hundekot im öffentlichen Raum muss vom Halter beseitigt werden
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Als gefährlich gelten in Hamburg die Hunderassen Bullmastiff, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Braileiro, Kangal, Mastiff, Kaukasischer Owtsharka, Mastin Español, Rottweiler, Mastiono Napoletano, Tosa Inu
- Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Ein berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden, ebenso wie die Zuverlässigkeit des Halters (polizeiliches Führungszeugnis). Es muss sichergestellt werden, dass keine Verpaarung dieser Hunde stattfindet (Zuchtverbot, Handelverbot)
- „Kampfhunde“ müssen an der Leine geführt werden und Maulkorb tragen (ab neuntem Lebensmonat)
- Durch einen Wesenstest ist die Befreiung von den Auflagen für „gefährliche Hunde“ möglich
Mecklenburg-Vorpommern
Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern
- In Mecklenburg-Vorpommern sind Hunde bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und in Tiergärten anzuleinen, die Ausgestaltung der Leinenpflicht obliegt den Gemeinden
- Der Halter muss den Kot seines Hundes beseitigen
- Mitführverbote für Hunde gelten für Kinderspielplätze, Badestellen und Liegewiesen (bitte regionale Besonderheiten bei Ordnungsämtern erfragen)
- Hunde haben ein Halsband mit Namen, und Anschrift des Halters und der gültigen Steuermarke zu tragen
- In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Hundehaftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Vier Hunderassen sind in Mecklenburg-Vorpommern pauschal als "Listenhunde" eingestuft: American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier
- Diese Hunde müssen an der Leine geführt werden und - sofern kein positiver Wesenstest (nur fünf Jahre gültig) vorliegt - besteht Maulkorbzwang im öffentlichen Raum
- Für die Erlaubnis einen „gefährlichen Hund“ zu halten, muss der Halter volljährig sein, seine Sachkunde nachweisen (Prüfung) und seine Zuverlässigkeit nachweisen
- Der Hund muss fälschungssicher gekennzeichnet sein.
Bremen
Hundehaltung in Bremen
- Jeder Hund in Bremen muss ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen
- Läufige Hündinnen sowie alle Hunde in Einkaufszentren, Geschäften, bei Veranstaltungen, Fußgängerzonen, öffentlichen Grünanlagen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind anzuleinen
- Hundekot ist vom Halter zu beseitigen
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Als gefährlich gelten die Hunderassen Bullterrier, Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Stafford Bullterrier bzw. Hunde, die zu aggressivem Verhalten neigen. Die Haltung ohne Erlaubnis sowie die Züchtung und der Handel mit diesen Hunden sind verboten
- „Kampfhunde“ müssen fälschungssicher gekennzeichnet und haftpflichtversichert werden. Die Kennnummer und der Nachweis der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizei zu melden. „Gefährliche Hunde“ dürfen nur angeleint und mit Maulkorb geführt werden. Fällt der Wesenstest gutartig aus, sind sie von der Maulkorbpflicht befreit
- Für die Erlaubniserteilung hat der Halter ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, muss volljährig sein und (bei einem aggressiven Hund) eine Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen
Niedersachsen
Hundehaltung in Niedersachsen
- In Niedersachsen gilt für Hunde, die älter als sechs Monate sind, die Kennzeichnungspflicht. Sie müssen mit einem Transponder nach ISO 11784 markiert werden. Zudem ist eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden
- Dem zentralen Register sind innerhalb eines Monats nach Übernahme die Daten des Halters zu melden, die Rasse, Geschlecht und die Kennnummer des Hundes, ebenso Umzug, Abhandenkommen des Hundes, Abgabe oder Tod.
- Der Hundehalter muss seine Sachkunde durch eine theoretische (sofort) und praktische Prüfung (innerhalb eines Jahres) nachweisen - außer, er hat in den letzten zehn Jahren zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten. Dann wird Sachkunde unterstellt
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Niedersachsen macht die Gefährlichkeit eines Hundes nicht pauschal an seiner Rassezugehörigkeit fest, sondern prüft erst im Einzelfall, wenn ein Hund auffällig aggressiv reagiert hat
- Die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ ist erlaubnispflichtig. Für den Antrag (Frist drei Monate) auf die Erlaubnis sind ein Wesenstest des Hundes, das polizeiliche Führungszeugnis des (volljährigen) Halters sowie ein praktischer Sachkundenachweis mit dem betreffenden Hund erforderlich. Zudem muss eine Hundehaftpflichtversicherung nachgewiesen werden
- ußerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks muss der Hund angeleint werden. Ergibt der Wesenstest ein positives Ergebnis, ist die Antragstellung auf eine Aufhebung des Leinenzwangs möglich
Brandenburg
Hundehaltung in Brandenburg
- Alle Hunde in Brandenburg müssen ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen
- Es besteht Leinenpflicht - nur in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten dürfen sie frei laufen
- Anzeigepflichtig sind alle Hunde, die mehr als 40 cm hoch und schwerer als 20 kg sind, zudem ist der Hund durch einen Transponder nach ISO-Norm zu kennzeichnen
- In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln müssen alle Hunde einen Maulkorb tragen
- Auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Als gefährlich gelten die Hunderassen Alano, Cane Corso, Bullmastiff, Dobermann, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastiff, Mastino Napoletano, Perro de Presa Mallorquin. Rottweiler, Perro de Presa Canario
- Die Haltung von American Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Stafford Bullterrier und Tosa Inu ist verboten
- „Gefährliche Hunde“ dürfen nur ausbruchsicher gehalten werden. Das Grundstück ist mit einem Warnschild zu versehen. In Mehrfamilienhäusern ist das Halten von „Kampfhunden“ verboten
- Wer einen „Kampfhund“ halten möchte, muss volljährig sein, eine Sachkundeprüfung ablegen, seine Zuverlässigkeit durch ein polizeiliches Führungszeugnis belegen, ein berechtigtes Interesse nachweisen und eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen
Berlin
Hundehaltung in Berlin
- Das Hundehalsband muss mit Namen und Anschrift des Halters versehen sein
- In Berlin besteht Kennzeichnungspflicht durch einen fälschungssicheren Microchip nach ISO-Norm
- Der Halter ist verpflichtet eine Hundehaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden über mindestens eine Million Euro abzuschließen
- Auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten oder öffentlich gekennzeichnete Badestellen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden
- Im Berliner Stadtgebiet ist der Hund anzuleinen. Ausnahmen bilden besonders und/oder entsprechend gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Die Hunderassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff gelten in Berlin als "gefährliche Hunde
- Bei den Listenhunden ist die Haltung, Rasse, das Alter des Hundes anzuzeigen (Erlaubnis)
- Der Halter muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, eine Bescheinigung über die erfolgreiche Sachkundeprüfung sowie (ab dem fünfzehnten Lebensmonat) den Nachweis eines Wesenstests
- Im öffentlichen Raum Berlins besteht für Listenhunde Maulkorbpflicht
- Die Verlegung des Wohnsitzes, die Abgabe oder der Tod des Hundes sind schriftlich mitzuteilen
Sachsen-Anhalt
Hundehaltung in Sachsen-Anhalt
- Das Hundegesetz für Sachsen-Anhalt sieht keine grundsätzliche Leinenpflicht vor. Hunde müssen so geführt werden, werden, dass keine öffentliche Gefahr besteht
- Für Hunde ab dem vierten Lebensmonat ist eine Hundehaftpflichtversicherung - eine Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden – abzuschließen
- Ab dem sechsten Lebensmonat muss der Hund durch einen fälschungssicheren Transponder gekennzeichnet werden
- Alle Hunde, die nach dem 28. Februar 2009 geboren sind und alle „gefährlichen Hunde“ werden in einem Zentralregister erfasst, entsprechend gilt die Mitteilungspflicht: Persönliche Daten des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum des Hundes, Kennnummer sind mitzuteilen und der Nachweis der Haftpflichtversicherung ist vorzulegen. Ebenso die Aufgabe der Haltung, das Abhandenkommen oder der Tod des Hundes sowie Wohnsitzverlegungen
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- In Sachsen-Anhalt wird bei den Hunderassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vorausgesetzt. Auf Hinweis wird - unabhängig von der Rasse - die Gefährlichkeit eines Hundes überpüft
- Das Halten eines „gefährlichen Hundes“ bedarf der Erlaubnis (schriftliche Beantragung)
- Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Volljährigkeit des Halters, Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis), Nachweis über bestandene Sachkundeprüfung, Wesenstest des Hundes, Nachweis über Hundehaftpflichtversicherung
- Bis durch einen Wesenstest (Pflicht bei den genannten Hunderassen) festgestellt ist, dass das Verhalten des Hundes sozialverträglich ist, besteht grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum
- Tierärzte sind verpflichtet, Bissverletzungen zu melden
Sachsen
Hundehaltung in Sachsen
- Die Vorschriften über die allgemeine Hundehaltung in Sachsen sind unterschiedlich, denn sie liegen in der Zuständigkeit der Kommunen. Informationen sind daher bei der Ordnungsbehörde vor Ort zu erfragen
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Sachsen schreibt lediglich drei Hunderassen eine erhöhte Gefährlichkeit zu: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und dem Bullterrier. Ansonsten gelten, unabhängig von der Rasse, Hunde für gefährlich, sofern sie eine erhöhte Aggressivität gegen über Menschen und Tieren zeigen. Die Züchtung und der Handel mit „gefährlichen Hunden“ ist verboten
- Das Halten eines „gefährlichen Hundes“ ist erlaubnispflichtig und muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden
- Voraussetzungen: Der Halter muss volljährig sein, seine Sachkunde (Sachkundeprüfung) und den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung nachweisen und seine Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis dokumentieren. Zudem muss der Hund ausbruchssicher untergebracht sein
- Am Zugang des Grundstücks ist ein Warnschild anzubringen
- Im öffentlichen Raum gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht
- Auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und in Badeanstalten dürfen „gefährliche Hunde“ nicht mitgenommen werden. Die Kommunen entscheiden über weiterführende Verbote
- Mitteilungspflichtig sind die persönlichen Halterdaten, Anzahl und Alter der gehaltenen Hunde und die Rassen. Auch eine Abgabe eines Hundes muss mitgeteilt werden (Ordnungsbehörde)
Thüringen
Hundehaltung in Thüringen
- Im Freistaat Thüringen müssen alle Hunde durch einen Transponder nach ISO Norm fälschungssicher gekennzeichnet werden
- Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden ist vorgeschrieben
- Alle Hunde werden in Thüringen bei den Ordnungsämtern in einem zentralen Register erfasst: Die persönlichen Daten des Halters ebenso wie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes
- Der Halter ist verpflichtet den Hundekot im öffentlichen Raum zu entsorgen
- Grundsätzlich besteht Leinenpflicht - ausgenommen auf gekennzeichneten Hunde-Freilaufflächen
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Die Haltung „gefährlicher Hunde“ ist erlaubnispflichtig. Der Antrag auf die Erlaubnis muss vor der Anschaffung gestellt werden, bzw. gleich nach Bekanntwerden der Gefährlichkeit des Hundes
- Bei den Hunderassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier sowie Bullterier wird grundsätzlich Gefährlichkeit unterstellt, bis ein Wesenstest dem Hund sozial verträgliches Verhalten bescheinigt
- Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen werden kann und eine andere Hunderasse den Anforderungen nicht gerecht wird
- Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Volljährigkeit, Nachweis der Sachkundeprüfung mit dem Hund, Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis „Belegart O“), Nachweis der Hundehaftpflichtversicherung sowie die Kennnummer des Microchips
- Grundsätzlich besteht Anleinpflicht (außer auf Hundefreilaufflächen) und Maulkorbzwang
- Der Hund muss ausbruchssicher untergebracht sein, am Zugang des Geländes ist ein Warnschild anzubringen
- Mitteilungspflichtig sind Wohnsitzverlegung, die Angabe oder der Tod des Hundes und das Abhandenkommen
- „Gefährliche Hunde“ dürfen nicht gezüchtet werden. Sie müssen sofort nach Erreichen der Geschlechtsreife unfruchtbar gemacht werden. Auch der Handel mit „gefährlichen Hunden“ ist verboten
Nordrhein-Westfalen
Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen
- Das Hundegesetz Nordrhein-Westfalens sieht keine generelle Leinenpflicht vor. Die Größe und Rassezugehörigkeit des Hundes ist entscheidend für die Umgangsregelungen - große Hunde und „gefährliche Hunde“ müssen jedoch im öffentlichen Raum grundsätzlich an der Leine geführt werden
- In Örtlichkeiten und Situationen, in denen viele Menschen zusammenkommen, sind alle Hunde anzuleinen
- Auch die Kennzeichnungspflicht mit einem fälschungssicheren Microchip zur Identifizierung gilt für alle Hunde
Regelungen für große Hunde
- Ist ein Hund höher als 40 cm (Widerrist) und schwerer als 20 kg, gilt er als „großer“ Hund im Sinne der Vorschriften und ist anzeigepflichtig bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Anzuzeigen sind Rasse, Größe, Fellfarbe, Geschlecht, Gewicht und Alter des Hundes sowie die Kennnummer des Microchips
- Auch die persönlichen Daten des Halters sowie der Nachweis der Sachkundeprüfung müssen mitgeteilt werden. Sachkunde wird vorausgesetzt, wenn der Halter bereits mehr als 3 Jahre ununterbrochen große Hunde gehalten hat (Belege vorlegen)
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Bei den Hunderassen Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier geht der Gesetzgeber von einem erhöhten Gefahrenpotenzial aus. Für diese Rassen gilt ein generelles Verbot der Zucht, Kreuzung und des Handels
- Daneben wird für Hunde der Rassen Alano, Bullmastiff, American Bulldog, Mastiff, Mastino Napoletano, Mastino Espanol, Fila Brasileiro, Rottweiler, Tossa Inu und Dogo Argentino von gefährlichen Rassedispositionen ausgegangen. Die Rassezugehörigkeit allein trifft jedoch noch keine Aussage über die Gefährlichkeit des einzelnen Hundes
- Die Haltung von „gefährlichen Hunden“ ist erlaubnispflichtig. Der Halter muss volljährig sein, seine Zuverlässigkeit mittels eines Führungszeugnisses nachweisen und eine Bescheinigung über seine Sachkunde vorlegen (Sachkundeprüfung). Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass der Hund ausbruchssicher untergebracht ist, eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro pauschal abgeschlossen wurde und der Hund mit einem Microchip gekennzeichnet ist
- Dem Halter ist verboten, mehrere „gefährliche Hunde“ gleichzeitig zu führen. Der Hund unterliegt der Anlein- und Maulkorbpflicht (ab dem sechsten Lebensmonat). Eine Befreiung von diesen Beschränkungen ist nach einem positiven Ergebnis des Wesenstests auf Antrag möglich
- Auch für „gefährliche Hunde“ gilt die Mitteilungspflicht: Anzuzeigen sind die Haltung, der Erwerb, die Abgabe des Hundes sowie ein Wohnwortwechsel, das Abhandenkommen oder der Tod des Hundes
Hessen
Hundehaltung in Hessen
- Leinenpflicht gilt für Hunde in Hessen generell bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen, in Aufzügen, in Gaststätten, öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Grünanlagen sowie in Fußgängerzonen
- Jeder Hund muss ein Halsband mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Halters tragen
- Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, Ballspielplätze und ausgewiesene Liegewiesen, in Anpflanzungen aller Art, zu Weihern und in Badeanstalten mitgenommen werden
- Es besteht Kotbeseitigungspflicht
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Zwölf Hunderassen gelten in Hessen als gefährlich: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bullterrier, Dogo Argentino, Kangal, Fila Brasileiro, Rottweiler, Kaukasischer Owtscharka, Staffordshire-Bullterrier
- Voraussetzungen für die Erlaubnis einen „gefährlichen Hund“ zu halten: Der Halter muss volljährig, zuverlässig (polizeiliches Führungszeugnis) und sachkundig (Sachkundeprüfung mit Hund) sein - eine positive Wesensprüfung des Hundes, der Nachweis über die Hundehaftpflichtversicherung und die entrichtete fällige Hundesteuer muss vorliegen und der Hund muss mit einem Chip gekennzeichnet sein
- Die Erlaubnis wird bei Erstantrag auf zunächst vier Jahre befristet, später kann sie auch unbefristet erteilt werden
- Für „gefährliche Hunde“ gilt Leinenpflicht und Maulkorbzwang
Rheinland-Pfalz
Hundehaltung in Rheinland-Pfalz
- Die Regelungen bezüglich des freien Umherlaufens von Hunden, der Höhe der Hundesteuer und der allgemeinen Hundehaltung werden in Rheinland-Pfalz auf kommunaler Ebene ausgestaltet
- Grundsätzlich besteht jedoch Anzeigepflicht: Name und Anschrift des Halter, Anzahl der Hunde, Herkunft des Hundes, Anschaffungsdatum, Geburtstag des Hundes sowie Rasse
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- In Rheinland-Pfalz werden nur wenige Hunderassen als generell gefährlich eingestuft: American Stafford Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bulltierrier sowie Hunde, die von diesen Rassen abstammen, zudem jeder Hund, der bissig oder aggressiv gegen Mensch und Tier agiert
- Zucht, Vermehrung und der Handel mit „gefährlichen Hunden“ sind verboten
- Die Haltung „gefährlicher Hunde“ ist erlaubnispflichtig. Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, volljährig sein, seine Sachkunde dokumentieren, und eine Hundehaftpflichtversicherung - Personenschäden 500.000 Euro, Sachschäden 250.000 Euro nachweisen. Zudem muss er zuverlässig sein (Führungszeugnis)
- „Gefährliche Hunde“ sind ausbruchssicher zu halten und durch einen fälschungssicheren Microchip zu kennzeichnen
- Anzuzeigen ist ein Wohnortwechsel und das Abhandenkommen des Hundes bei der örtlich zuständigen Behörde
- Im öffentlichen Raum besteht Leinenzwang und Maulkorbpflicht - Ausnahmen sind möglich, wenn die Ungefährlichkeit des Hundes festgestellt wird
Saarland
Hundehaltung in Saarland
- Im Saarland besteht grundsätzlich Anleinpflicht im öffentlichen Raum und in Naturschutzgebieten
- Ein Mitführverbot gilt für Kinderspielplätze, Liegewiesen, Badeanstalten und Badestellen, Schulhöfe, vorschulische Einrichtungen, Sportanlagen und Friedhöfe
- Auf den ausgewiesenen Hundefreilaufflächen dürfen sie frei herumlaufen
- Jeder Hund muss ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters und der Hundesteuermarke tragen
- Hundekot ist durch den Halter zu beseitigen
- Hunde sind meldepflichtig. Die erforderlichen Angaben sind kommunal unterschiedlich geregelt
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Als Listenhunde mit erhöhter Gefährlichkeit gelten im Saarland American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Stafford Bullterrier
- Das Halten dieser Hunde ist erlaubnispflichtig, sofern ein Wesenstest nicht bescheinigt, dass das Verhalten des Hundes kein erhöhtes Gefahrenpotenzial bedeutet
- Für die Erlaubniserteilung ist der Sachkundenachweis sowie ein Führungszeugnis vorzulegen, das die Zuverlässigkeit des volljährigen Halters belegt
- Ein „gefährlicher Hund“ muss ausbruchssicher untergebracht sein. Am Zugang des Grundstücks ist ein Warnschild anzubringen
- Es besteht die Pflicht, eine Hundehaftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Der Nachweis muss einmal jährlich der Ortspolizei vorgelegt werden
- Für „gefährliche Hunde“ gilt Leinen- und Maulkorbpflicht, solange bis ein Wesenstest keine erhöhte Gefährlichkeit bestätigt
- „Gefährliche Hunde“ müssen dauerhaft gekennzeichnet werden (durch den Tierarzt)
- Die Abgabe und das Abhandenkommen dieser Hunde ist der Ortspolizei zu melden
Baden-Württemberg
Hundehaltung in Baden-Württemberg
- Das Recht zur Ausgestaltung der allgemeinen Regelungen für Hundehaltung liegt in Baden-Württemberg bei den Gemeinden. Inwieweit die Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht, Sachkundenachweis, Versicherungspflicht und Mitteilungspflichten in der jeweiligen Gemeinde relevant sind, ist vor Ort bei der Polizei oder dem zuständigen Ordnungsamt zu erfragen
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Die Hunderassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier gelten als besonders gefährlich. Eine Prüfung (beim Polizeihundeführer) kann diese Einschätzung im Einzelfall widerlegen
- Als latent gefährlich gelten auch die Hunderassen Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Tosa Inu und Mastif. Eine entsprechende Prüfung entscheidet über die Kampfhundeeigenschaft
- „Kampfhunde“ dürfen nicht gekreuzt oder gezüchtet werden
- Die Haltung „gefährlicher Hunde“ ist in Baden-Württemberg erlaubnispflichtig. Für die Erlaubnis muss ein berechtigtes Interesse - beispielsweise Einsatz als Wachhund - nachgewiesen werden, zudem dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters bestehen
- Für „Kampfhunde“ besteht eine Kennzeichnungspflicht und eine Hundehaftpflichtversicherung ist obligatorisch
- In öffentlichen Bereichen muss ein "Kampfhund" angeleint und mit Maulkorb versehen sein
Bayern
Hundehaltung in Bayern
- Auch der Freistaat Bayern hat die allgemeinen Regelungen zur Hundehaltung - Reinlichkeit, Sicherheit und das Beschränken des freien Herumlaufens - von großen und gefährlichen Hunden im öffentlichen Raum den einzelnen Gemeinden übertragen. Bitte vor Ort bei den Ordnungsbehörden informieren
Die Haltung „gefährlicher Hunde“
- Für die Haltung von „Kampfhunden“ ist in der Wohnsitzgemeinde eine Erlaubnis zu beantragen. Ein berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden
- Als besonders gefährlich gelten American Pit Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Stafford Bullterrier und Tosa-Inu. Für diese Hunderassen wird nur in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt
- Auch bei den Hunderassen (Kategorie zwei) Alano, Bullmastiff, American Bulldog, Bullterrier, Dog Argentino, Cane Corso, Dogue de Bordeaux, Mastiff, Fila Basileiro, Mastin Espanol, Dogo Canario, Mastino Napoletano, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler wird Gefährlichkeit vorausgesetzt
- Wenn bei Hunden der Kategorie zwei durch ein Gutachten die Ungefährlichkeit nachgewiesen wird (Negativzeugnis), ist keine Erlaubnis erforderlich
- Die Züchtung von „Kampfhunden“ ist in Bayern verboten
- „Kampfhunde“ müssen haftpflichtversichert werden. Es besteht Leinen- und Maulkorbpflicht. Der Zugang von Grundstücken ist mit einer Warntafel zu kennzeichnen
Bundesländer legen Hundegesetze selbst fest
In Deutschland existieren einige einheitliche Bestimmungen in Bezug auf die Hundehaltung, die sich auf das Tierschutzrecht berufen und in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt werden. Grenzübergreifende Regelungen sind in der EU-Heimtier-Richtlinie zu finden. Daneben steht es den einzelnen Bundesländern aber zu, Hundegesetze selbst zu erlassen, wofür sich alle Bundesländer entschieden haben. Dementsprechend vielfältige Hundegesetze existieren in den einzelnen Regionen Deutschlands. Dennoch gibt es bei den Hundegesetzen der Bundesländer Übereinstimmungen zu erkennen. So haben viele Bundesländer Rasselisten angelegt, in denen diverse Hunderasse teilweise als unterschiedlich gefährlich eingestuft werden. Halter einer solchen Hunderasse müssen besondere Bedingungen beachten.
Zu diesen Regelungen kann zum Beispiel eine Leinen- und Maulkorbpflicht für bestimmte Hunderassen zählen oder es werden, je nach Rasse, Zuchtverbote festgelegt. Das betrifft in einigen Bundesländern insbesondere die so genannten Kampfhunde und andere, als gefährlich eingestufte Rassen sowie Kreuzungen aus diesen Hunderassen. Allerdings gibt es auch Gesetze, die nicht nur die gefährlichen Hunderassen, sondern Hundehalter eines jeden Hundes im jeweiligen Bundesland betreffen. Zu den Gesetzen kann zum Beispiel die Pflicht eines Sachkundenachweises für Hundehalter von großen Hunden oder Tieren bestimmter Rassen zählen. Regelungen zu einer Versicherungs- oder Mikrochippflicht für Hundehalter werden ebenfalls relativ häufig festgelegt. Aber auch allgemeine Pflichten, wie zum Beispiel eine Anleinpflicht in bestimmten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder vergleichbaren Plätzen mit viel Publikumsverkehr, sind vorhanden.
Zusätzlich zu den Landesgesetzen gibt es kommunale Regelungen
Die Kommunen können auf Grundlage dieser Landeshundegesetze eigene Regelungen treffen. Diese legen in der Regel die Kompetenzen der jeweiligen Ordnungsbehörden fest. Deshalb sollten sich Hundehalter nicht nur bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland, sondern ebenso in einer anderen Stadt über die dortigen Regelungen informieren. Wird gegen die regionalen Regelungen verstoßen, dann handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend muss der Hundehalter dann mit einem Bußgeld in unterschiedlicher Höhe rechnen. Je nach Ordnungswidrigkeit kann das Bußgeld bei bis zu 50.000 Euro betragen. Allerdings liegen die Bußgelder für Vergehen, wie beispielsweise für eine nicht durchgeführte Hundekotbeseitigung oder das Ignorieren einer Leinenpflicht, deutlich niedriger. Zu den kommunalen Vorschriften zählen häufig Regelungen für eine Leinenpflicht, sodass Hunde in einigen Städten und Gemeinden zum Beispiel in bestimmten Bereichen nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Selbst die Länge der Hundeleine kann festgelegt werden. In einigen Kommunen besteht zudem die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen, indem eine Gehorsamsprüfung abgelegt wird.
Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hundegesetze
http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Hundeverordnungen-und-Hundegesetze-der-Bundeslaender
http://www.dogs-magazin.de/wissen/hundeverordnungen-deutschland-31471.html
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php
Vertrauen und klare Ansagen: Worauf kommt es bei der Hundeerziehung an?
Die Hundeerziehung beginnt bereits dann, wenn der Hund noch ein Welpe ist.
Die Bindung zwischen Mensch und Hund wird im Welpenalter geprägt.
Welpen sind Hundebabies und in Punkto Ausbildung genauso zu behandeln wie Kleinkinder.
Ein Hund braucht von Anfang an klare Regeln und ein beständiges Umfeld.
Um als Rudelführer akzeptiert zu werden, erwartet ein Welpe Führungsqualitäten von uns.
Im richtigen Moment loben und strafen: Hunde lernen durch Erfahrung.
Welpen haben oft ihren eigenen Kopf. Hier gilt es, gezielt anzusetzen.
Eine lohnenswerte Investition - insbesondere für Hundeanfänger.
Die Hundeerziehung zur Stubenreinheit muss frühzeitig beginnen.
Welche Kommandos benötigt ein wohlerzogener, gehorsamer Hund?
Die ersten Gehversuche unserer Welpen sollten frühzeitig beginnen.