Hund im Gesetz

Der Hund im Recht

Erben und Vererben von Haustieren

"Das hätte mein Vater aber so nicht gewollt!", sagte Frau M. zu der ehemaligen Zugehfrau ihres verstorbenen Vaters. Dieser hatte in seinem Testament bestimmt, dass seine langjährige Haushaltshilfe die stattliche Summe von 30.000 Euro und die Silbervasen bekommen sollte, hatte aber auch gewünscht, dass sie den treuen Purzel, seinen Pinscher, zu sich nehmen und versorgen würde. Jetzt wollte die Haushaltshilfe nur das Geld und die Vasen aus dem Vermächtnis beanspruchen, den Hund allerdings wollte sie nicht haben. "Purzel kann ich nicht aufnehmen, ich muss arbeiten und kann ihn schließlich nicht mitnehmen.", sagte sie nun achselzuckend zu Frau M. "Dann werde ich Ihnen auch das Geld und die Vasen nicht geben!", entgegnete Frau M. wütend.

Anhand dieses Falles zeigt sich, dass Erben und Vererben von Tieren eine schwierige Angelegenheit ist. Können Tiere vererbt werden?

Leider gibt es in Deutschland zahlreiche Auseinandersetzungen, die sich um Erbstreitigkeiten drehen. Immer häufiger werden auch Tiere vererbt. Aber kann man Tiere überhaupt vererben? Nach dem deutschen Zivilrecht werden auf Tiere immer noch die sachenrechtlichen Vorschriften angewendet. Also werden Tiere zusammen mit dem restlichen Eigentum vererbt. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
-Existiert kein Testament, oder enthält ein Testament keine Regelung über das Haustier, so gilt die normale gesetzliche Regelung über das Eigentum des Verstorbenen. Das Haustier wird einfach Teil des Nachlasses und die Erben oder die Erbengemeinschaft entscheiden, was mit dem Tier geschieht.
-In einem Testament oder einer vergleichbaren Verfügung wird das Haustier auf dem Wege eines Vermächtnisses einer bestimmten Person direkt hinterlassen. Hierbei sollte auch festgelegt werden, dass der Bedachte sich auf eine bestimmte Art und Weise um das Tier kümmern muss. Auch kann hier noch eine weitere Person bestimmt werden, die genau die Einhaltung dieser Auflagen überwacht.

Was passiert, wenn ein Erbe sich nicht um das Tier kümmert?
Sollte in einem Testament oder in einem Vermächtnis nicht klar formuliert sein, was mit dem Tier nach dem Tod seines Herrchen oder Frauchen geschehen soll, können die Erben darüber eigenständig entscheiden und verfügen. Wenn aber klare Anordnungen in einem Vermächtnis formuliert sind, so muss der Erbe diese erfüllen. Sollte der Erbe eines Tieres den Anordnungen im Vermächtnis nicht nachkommen, können die weiteren Erben oder der Testamentsvollstrecker auf Herausgabe des Tieres klagen.

Kann ein Tier erben?
Tiere haben in dieser Hinsicht keine eigenen Rechte und können nicht erben. Genauso wenig kann ein Tier ein Vermächtnisnehmer sein.

Kann ein Tier auch einer Tierschutzorganisation vererbt werden?
Es ist durchaus möglich, sein Haustier auch einer vertrauenswürdigen Tierschutzorganisation zu vererben. Dies wird meist im Zusammenhang mit einem Geldbetrag geschehen. Das Erbe oder Vermächtnis könnte hier mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, etwa dass mit dem Geld ein Zwinger oder Futter für das betreffende Tier bezahlt werden soll.

Ist eine Mediation in diesem Fall geeignet?
Die Mediation ist eine Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Ein Mediationsverfahren beruht auf freiwilliger Basis. Der Mediator/In wird die Interessen der beiden Parteien klar herausarbeiten und helfen, eine kreative Lösung zu finden. Im Idealfall gehen beide Parteien als Gewinner daraus hervor (win-win-Situation). Im hier vorliegenden Fall sollte unbedingt versucht werden, die Erbstreitigkeit mithilfe einer Mediation zu lösen. Die ehemalige Haushaltshilfe des Verstorbenen sollte erkennen, dass es der unbedingte Wille des Erblassers war, dass sie den Hund Purzel zu sich nehmen sollte. Da sie außerdem noch 30.000 Euro geerbt hat, könnte sie einen Teil des Geldes dazu einsetzen, das Tier anderweitig in Obhut zu geben, wenn sie arbeiten muss und es nicht versorgen kann. Hier könnte auch die Haupterbin, die Tochter, einen Beitrag leisten. Entweder könnte sie den Hund zeitweise zu sich nehmen, oder ebenfalls einen finanziellen Beitrag zur Betreuung von Purzel leisten, wenn die Haushälterin verhindert ist.

Klar und durchdacht Vorsorge treffen
Leider hat der Erblasser in diesem Fall nicht wirklich klar verfügt. Er hätte in seinem Vermächtnis festlegen müssen, dass die Haushälterin nur dann den Geldbetrag von 30.000 Euro bekommt, wenn sie gleichzeitig auch den Hund Purzel bei sich aufnimmt. Da er aber das Vermächtnis von Silbervasen, 30.000 Euro und dem Hund Purzel unabhängig voneinander formuliert hat, könnte die Haushälterin Geld und Vasen annehmen, den Hund aber ausschlagen.

Es zeigt sich wieder einmal, dass eine gute und durchdachte Vorbereitung getroffen werden muss, gerade wenn es um ein geliebtes Tier geht. Tiere sind auf den Menschen angewiesen, deshalb sind wir in der Pflicht, auch für den Fall der Fälle gut vorzusorgen.

Autoren: Joachim und Birgit Cäsar-Preller, Rechtsanwälte im Tierrecht, www.caesar-preller.de
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